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   LAG Schleswig-Holstein, 19.04.1995 - 3 Sa 265/94   

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LAG Schleswig-Holstein, 19.04.1995 - 3 Sa 265/94 (https://dejure.org/1995,9198)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19.04.1995 - 3 Sa 265/94 (https://dejure.org/1995,9198)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19. April 1995 - 3 Sa 265/94 (https://dejure.org/1995,9198)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eingruppierung eines Sozialarbeiters in eine Vergütungsgruppe; Erfüllung von Heraushebungsmerkmalen; Einheitlicher Arbeitsvorgang bei der Betreuung des anvertrauten Personenkreises; Teilnahme am Bewährungsaufstieg bei besonderer Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 14.12.1994 - 4 AZR 950/93

    Eingruppierung in der Jugendgerichtshilfe

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 19.04.1995 - 3 Sa 265/94
    Diesen hat das Bundesarbeitsgericht verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. zuletzt Urteil vom 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 -, m.w.N.).

    Dort wird nämlich die Betreuung bestimmter näher bezeichneter Personengruppen insgesamt genannt, um schwierige Tätigkeiten des Sozialarbeiters zu kennzeichnen (Protokollerklärung Nr. 12 zu Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 - BAG, Urteil vom 14. Dezember 1994, aaO., und vom 29. September 1993, aaO.).

    Entsprechendes gelte auch für einen Sozialarbeiter in der Jugendgerichtshilfe (BAG, Urteil vom 14. Dezember 1994, aaO.).

    Demgemäss werden üblicherweise für Sozialarbeiter folgende Tätigkeitsfelder und Aufgabenbeteiche der Sozialarbeit angenommen: Gesundheitshilfen, Jugendhilfe und Sozialhilfe" (BAG, Urteil vom 14. Dezember 1994, aaO., m.w.N.).

    Sie muss sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Bedeutung oder der Größe des Aufgabenkreises sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (BAG, Urteil vom 14. Dezember 1994, aaO., m.w.N. aus der Rechtsprechung des BAG).

    Diese Steigerung müsste um so deutlicher seien, weil schon im Normalfall relativ hohe Anforderungen an einen Sozialarbeiter gestellt werden (vgl. dazu das Urt. des BAG vom 14. Dezember 1994, aaO., mit dem das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat, dass die Tätigkeit eines Diplom-Sozialarbeiters in der Jugendgerichtshilfe sich in der Regel nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt).

  • BAG, 29.09.1993 - 4 AZR 690/92

    Eingruppierung und Berufsbild eines Sozialarbeiters - Anforderungen der

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 19.04.1995 - 3 Sa 265/94
    Das Bundesarbeitsgericht hat alle Tätigkeiten eines Sozialarbeiters, der mit der Betreuung bestimmter Personengruppen befasst war, von der ersten Kontaktaufnahme bis zur Entlassung als einheitlichen Arbeitsvorgang bewertet (Urteil vom 29. September 1993 - 4 AZR 690/92 -).

    Dort wird nämlich die Betreuung bestimmter näher bezeichneter Personengruppen insgesamt genannt, um schwierige Tätigkeiten des Sozialarbeiters zu kennzeichnen (Protokollerklärung Nr. 12 zu Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 - BAG, Urteil vom 14. Dezember 1994, aaO., und vom 29. September 1993, aaO.).

  • BAG, 05.12.1979 - 4 AZN 41/79

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Rechtsbegriffs - Falsche Anwendung -

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 19.04.1995 - 3 Sa 265/94
    Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung gemäß Ziffer 1, aaO., da dies nur dann zu bejahen ist, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer durch das Revisionsgericht klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt (BAGE 32, 203 = AP Nr. 1 zu § 72 a ArbGG 1979, Grundsatz).
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